Nicht gebundene Kapitalrücklage ⇒ einfach erklärt

Nicht gebundene Kapitalrücklagen sind flexibel einsetzbar und gehören zum Eigenkapital eines Unternehmens. Im Gegensatz zu gebundenen Kapitalrücklagen sind sie nicht an spezifische Zwecke gebunden und können frei verwendet werden.

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Nicht gebundene Kapitalrücklage – auf einen Blick

Die 4 wichtigsten Fakten zur nicht gebundenen Kapitalrücklage

Definition

Eigenkapitalanteile eines Unternehmens, die frei verfügbar sind und flexibel für verschiedene Zwecke verwendet werden können

Arten
Verwendung
  • Bei kleinen oder mittleren GmbHs
  • Rückzahlung an Gesellschafter oder andere geschäftliche Zwecke
  • Rücklagen nicht an bestimmten Zweck gebunden
  • Können jederzeit aufgelöst und frei verwendet werden
Buchhaltung
  • Teil des Eigenkapitals
  • Speziellen Rücklagekonten
  • In allgemeiner Eigenkapitalposition ausgewiesen

Nicht gebundene Kapitalrücklagen: Übersicht

Kapitalrücklagen sind Eigenkapitalteile eines Unternehmens, die entweder auf speziellen Rücklagekonten in der Bilanz ausgewiesen oder überhaupt nicht angezeigt werden.

  • Solche Rücklagen werden zum Zweck der Stärkung des Eigenkapitals gebildet.

Dies geschieht, indem entweder ein Teil oder der gesamte erzielte Gewinn zurückgehalten wird oder durch eine Kapitalzufuhr seitens der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) erfolgt.

  • Die Rücklagen haben die Funktion, die finanzielle Stabilität eines Unternehmens zu sichern.

Im Falle von Verlusten werden diese zunächst aus den Rücklagen gedeckt. Dadurch wird vermieden, dass diese Verluste direkt in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

  • Wenn ausreichend Rücklagen für diesen Zweck gebildet wurden, bleibt ein Bilanzverlust erspart.

Nicht gebundene und gebundene Kapitalrücklagen: Unterschied

Die Kapitalrücklagen werden je nach Größe des Unternehmens in gebundene und nicht gebundene Rücklagen unterteilt.

Die gebundenen Kapitalrücklagen unterliegen den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und dürfen ausschließlich zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden.

  • Im Gegensatz dazu können die nicht gebundenen Kapitalrücklagen von jeder Kapitalgesellschaft jederzeit aufgelöst und frei verwendet werden.

In größeren Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AGs) und großen GmbHs gelten nur bestimmte Zuzahlungen gemäß § 229 Abs. 2 Z 5 UGB als ungebundene Rücklagen.

  • Diese können ohne weitere Bindung beliebig aufgelöst werden.

Nicht gebundene Kapitalrücklagen: Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften von geringerem Umfang, also bei einer kleinen oder mittleren GmbH, sind alle Kapitalrücklagen ungebunden.

  • Das Unternehmensgesetzbuch unterscheidet bei diesen Kapitalgesellschaften nicht wie bei einer AG oder bei großen GmbHs in gebundene und nicht gebundene Rücklagen.

Für kleine und mittlere GmbHs gilt also, dass die Verwendung der Rücklagen nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist.

Verwendungszweck nicht gebundener Kapitalrücklagen

Zurückzahlung der nicht gebundenen Kapitalrücklage an Gesellschafter:

  • Die Rückzahlung der ungebundenen Kapitalrücklage(n) ist eine nicht steuerpflichtige Einlagenrückzahlung.

  • Um das zu gewährleisten, muss jede Kapitalgesellschaft die Zuzahlung oder Minderung zu diesen Rücklagen anhand eines Evidenzkontos gemäß erfassen. Diese Erfassung muss weiters in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung beigefügt werden.

  • Die steuerfreie Einlagenrückzahlung muss durch Ausschüttungsbeschluss und Auflösung der Rücklage(n) vorgenommen werden.

  • Die Einlagenrückzahlung kann bei Kapitalgesellschaften gemäß Bestimmungen in § 4 Abs. 12 EStG vorgenommen werden und muss durch vorhandene Innenfinanzierungsbeträge, das sind Beträge direkt aus dem Unternehmen selbst und somit kein Fremdkapital von außen, gedeckt sein.

  • Dafür wiederum muss ein Eigenkapital Evidenzkonto vorhanden sein.

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Fragen und Antworten

Nicht gebundene Kapitalrücklagen sind Eigenkapitalteile eines Unternehmens, die nicht für einen spezifischen Zweck oder eine bestimmte Verwendung reserviert sind.

  • Nicht gebundene Kapitalrücklagen können von Unternehmen jederzeit aufgelöst und für verschiedene Zwecke verwendet werden.

Dies kann beispielsweise für Investitionen, Rückzahlungen an Gesellschafter oder zur Stärkung der finanziellen Position des Unternehmens erfolgen.

Die Unterscheidung zwischen gebundenen und nicht gebundenen Kapitalrücklagen erfolgt entsprechend der Größe des Unternehmens.

  • Bei größeren Aktiengesellschaften (AGs) und umfangreichen GmbHs gelten nur bestimmte Zuzahlungen als nicht gebundene Kapitalrücklagen.
  • In kleinen oder mittleren GmbHs sind alle Kapitalrücklagen ungebunden.

Gebundene Kapitalrücklagen sind für einen spezifischen Zweck reserviert und können nur für diesen Zweck verwendet werden. Beispielsweise für den Ausgleich von Bilanzverlusten.

  • Nicht gebundene Kapitalrücklagen können frei verfügbar und flexibel eingesetzt werden.

Quellen