Steuertipps zum Jahresende

Steuer sparen lohnt sich - auch wenn 2021 vielleicht für viele nicht zu den fetten Jahren zählt! Hier ein paar einfache und nützliche Tipps:

Spenden: Gutes tun und dabei Steuern sparen!

Privatpersonen sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Spenden in der Höhe von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres absetzen

Unternehmen können 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres bzw. 10% der Einkünfte des laufenden Jahres steuerlich geltend machen und damit absetzen.

Tipp: Spenden Sie also mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamen und Geburtsdatums, melden die Einrichtungen dies direkt ans Finanzamt. Machen Sie darauf aufmerksam, dass diese noch 2021 geltend gemacht werden sollen.

Gewinnfreibetrag nutzen

Der Gewinnfreibetrag beträgt 13% des steuerlichen Gewinnes bis zu 175.000 EUR.

Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Grundfreibetrag (3.900 EUR) jedem betrieblichen Unternehmer automatisch zu - ohne separate Beantragung!

Investitionsbedingter Grundfreibetrag

Bei einem Gewinn über dieser Höhe können Sie den investitionsbedingter Grundfreibetrag nutzen:

Wenn Sie investieren wollen, schaffen Sie möglichst rasch Computer, neue Büroeinrichtung - oder aber Wohnbauanleihen (mit entsprechender Haltedauer) an, diese gelten als begünstigte Wertpapiere.

Mehr dazu in unserer Anwendungshilfe

Anlagen & Abschreibung

Schaffen Sie heuer noch Anlagen kann, können Sie Halbjahres-Afa geltend machen - auch wenn Sie erst 2022 dafür bezahlen (hier zählt das Inbetriebnahmedatum!). Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einem Anschaffungswert von 800 können bekanntlich zur Gänze geltend gemacht werden.

Mehr dazu in unserer Anwendungshilfe

Einnahmen & Ausgaben verschieben

Stellen Sie als Einnahmen-Ausgaben-Rechner offene Rechnungen gegen Ende Dezember, damit der Zahlungseingang sicher erst 2022 passiert.

Für Doppelte Buchhaltung funktioniert der Trick leider nicht, da das Rechnungsdatum relevant ist - und nicht nach dem Zufluss-Abflussprinzip der Geldeingang am Konto.

Vorauszahlungen tätigen

Machen Sie Anzahlungen bei Ihren Lieferanten für im neuen Jahr bereits fix einplante Ausgaben noch heuer!

SVS-Zahlungen vorziehen

Wer eine hohe Sozialversicherungs-Nachzahlung erwartet, kann noch heuer eine freiwillige Vorauszahlung in der erwarteten Nachforderungs-Phase leisten, die steuerlich wirksam wird.

Dazu ist eine Prognoserechnung zu erstellen. Schauen Sie sich dafür einfach Ihre SVS-Pflicht fürs zur Neige gehende Finanzjahr in Ihrer FreeFinance-Buchhaltung an!

Auch wer erstmals über die SV-Versicherungsgrenze (von 5.710,32 EUR) kommt, sollte dies melden. Denn wird die Überschreitung erst im Zuge der Einkommensteuererklärung festgestellt, fällt ein Strafzuschlag von 9,3% an.

Achtung bei Nebenjobs

Steuernachzahlungen können nur vermieden werden, wenn der Reingewinn maximal 730 EUR im Jahr beträgt. Sammeln Sie also alle Belege, die Sie den Einnahmen aus Ihren Nebenjobs gegenüberstellen können.

Sie sind auch geringfügig angestellt?

Die Versicherung meldet sich unter Umständen für eine Nachbemessung der Beiträge für diese geringfügigen Einkünfte.

Gewinnermittlungsart überprüfen

Für Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 35.000 EUR gibt es die Möglichkeit auf Pauschalierung.

Prüfen Sie, ob diese Variante für Sie günstiger ist. Führen Sie Ihre Buchhaltung in FreeFinance, so ist das bequem möglich!

Förderung für E-Mobilität

Reine E-Fahrzeuge (nicht Hybridfahrzeuge!) werden betrieblich derzeit stark gefördert und steuerlich bevorteilt. Berücksichtigen Sie diese Tatsache, wenn Sie gerade an ein Firmenauto denken.

Achten Sie auf die Luxustangente, bzw. die Eigenverbrauchsbesteuerung.

Der Fruchtgenuss

Können Sie die Gewinne einer Firma vielleicht auf mehrere Personen Ihrer Familie verteilen?

Fruchtgenussmodelle und/oder Personengesellschaften machen es möglich, steuerschonendes Familiensplitting zu betreiben und bieten hohes Ersparnis-Potential.

Hier weiß Ihre Steuerberatung mehr.

Für größere Betriebe

Weiterbildung von Mitarbeitern

Verzichten Arbeitnehmer auf einen Teil der steuerpflichtigen Gehaltserhöhung und lassen stattdessen Ihren Arbeitgeber die Bildungszeche zahlen, so spart sich der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten und profitiert vom Steuerabzug. Als Arbeitnehmer können die zusätzlich damit verbundenen Ausgaben in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden. So gewinnen beide und der Fiskus verliert.

Bonuszahlung

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich eine "Corona-Prämie" steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 EUR aus!

Weihnachtsgeschenke

Sachgeschenke (dazu zählen auch Gutscheine) sind bis zu einem Freibetrag von 365 EUR [2021] pro Arbeitnehmern und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Gewinnverschiebung

Wenn Sie Ihr Jahresergebnis optimieren, können Sie sich auch die Gewinnverschiebung zunutze machen. So können Sie beispielsweise Teil-Projekte abrechnen oder Rechnungen erst am Anfang des neuen Jahres und nicht zum Ende des Geschäftsjahres ausstellen. 
Genauso beeinflussen Sie das Ergebnis durch gezielte Bestellungen. Wenn Sie gut planen und notwendige Bestellungen rechtzeitig bekannt sind, lassen sich Gewinne und Ausgaben optimal auf die Geschäftsjahre verteilen. 

Sonstiges

Machen Sie diverse Ausgaben geltend, um Ihre betriebliche Steuerlast zu senken:

  • Spenden
  • Sponsorbeiträge
  • steuerfreie Auszahlung der Home-Office-Tage
  • Klimaticket
  • Jobticket für Dienstnehmer
  • Kinderbetreuungszuschüsse an Dienstnehmergruppen
  • Rückstellungen für nicht verbrauchten Urlaub und Zeitausgleich von Mitarbeitern